Genehmigung Formulardruck
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Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke ist seit 1.1.1997 zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen (vgl. BMF-Erlaß vom 14.11.1996 Az. IV A 6 - O 2250 - 112/96 | IV A 4 - S 0082 - 9/96 veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1996 - Teil I Seite 1411).

Voraussetzungen nichtamtliche Vordrucke
Die Vordrucke müssen insbesondere

·   im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen;  
 
·   über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar sein;  
 
·   beidseitig bedruckt und gut lesbar sein.  

Geringfügige Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats sind zugelassen; der Gründruck kann durch entsprechende Graustufen ersetzt werden.

Soweit die Seiten des vierseitigen Hauptvordrucks der Steuererklärung auf zwei getrennten Blättern gedruckt werden, sind sie dem amtlichen Vordruck entsprechend miteinander zu verbinden (z.B. durch Klebeheftung).

Der nicht amtliche Vordruck muß eine Versicherung folgenden Wortlauts enthalten:
„Ich versichere, daß diese Steuererklärung im Wortlaut mit dem amtlichen Steuererklärungsvordruck übereinstimmt."

Soweit Unterscheidungsmerkmale für die Kennzeichnung nichtamtlicher Vordrucke vorgesehen sind, ist die entsprechende Eintragung vorzunehmen. Die Unterscheidungsmerkmale (z.B. Kennzahl und Wert) ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck.

Der Ausdruck der Umsatzsteuer-Formulare erfüllt selbstverständlich die o.g. Voraussetzungen für die Verwendung nichtamtlicher Steuererklärungs-Vordrucke.



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