Folgende Optionen des Menüs Berechnung stehen Ihnen zur Verfügung:
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Option Grundbesitz-Wertermittlung ![]()
Alle Datenfelder innerhalb dieses Moduls werden maschinell aufbereitet - manuelle Eingaben sind also nicht erforderlich. Der Grundbesitzwert berechnet sich für die jeweiligen Grundstücksarten auf verschiedene Weise:
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach den Bodenrichtwerten. Dieser Wert wird mit der Fläche des unbebauten Grundstücks multipliziert und um 20% ermäßigt. Der sich danach ergebende Grundstückswert ist auf volle Fünfhundert abzurunden.
Befindet sich ein Grundstück im Besteuerungszeitpunkt im Zustand der Bebauung, ist der Grundstückswert um den Wert des im Bau befindlichen Gebäudes zu erhöhen. Dieser Betrag bestimmt sich nach dem Fertigstellungsgrad im Besteuerungszeitpunkt.
Bebaute Grundstücke werden in der Regel nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Bei vermieteten Grundstücken wird die im Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt vereinbarte oder übliche Jahresnettokaltmiete mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Faktor 12,5 multipliziert. Das Ergebnis stellt den Ausgangswert dar.
Von Amts wegen wird vom Ausgangswert eine Alterswertminderung von 0,5 v.H. für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit bis zum Besteuerungszeitpunkt berücksichtigt. Höchstens werden jedoch 25 v.H. abgezogen.
Bei bebauten Grundstücken, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten, wird der um die Alterswertminderung gekürzte Ausgangswert um einen Zuschlag von 20 v.H. erhöht, wenn diese Grundstücke ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Für bebaute Grundstücke gilt ein Mindestwert von 80% des Bodenrichtwerts. D.h., bebaute Grundstücke sind mindestens mit dem Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden zu erfassen wäre, wenn das Grundstück nicht bebaut wäre.
Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, ist zunächst der Gesamtwert für Grundstück und Gebäude im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen, dieser wird dann auf die Einheiten "belastetes Grundstück" und "Erbbaurecht" aufgeteilt - abhängig von der Restlaufzeit. Entsprechend ist zu verfahren, wenn es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie Wohnungserbbaurecht oder Teilerbaurecht handelt.
Bei Grundstücken, die nicht vermietet sind und für die auch keine übliche Miete ermittelt werden kann, ist anstelle des Ertragswerts ein Sachwert (ertragsteuerlicher Wert) anzusetzen (§ 147 BewG). Der Sachwert setzt sich aus einem Boden- und Gebäudewert zusammen. Der Bodenwert errechnet sich dabei aus der Grundstücksfläche x 70 v.H. des Bodenrichtwerts.
Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt. Der Wert der Gebäude kann aus dem Ansatz des Gebäudes in der letzten Steuerbilanz vor dem Besteuerungszeitpunkt, gekürzt um die zeitanteiligen Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt abgeleitet werden. Bei Ermittlung der Einkünfte durch Einnahme-/Überschuß-Rechnung ist entsprechend zu verfahren.


