Folgende Optionen des Menüs Formulare stehen Ihnen zur Verfügung:

Option Seite ... (Menü Formulare) ![]()
Alle in der Anwendung bearbeiteten Daten des Steuerfalls werden in der Formularansicht der Steuererklärung automatisch an den entsprechenden Positionen bereitgestellt. Zusätzliche Eintragungen sind nur für die Bewertung in Sonderfällen zum ertragsteuerlichen Gebäudewert im Besteuerungszeitpunkt nötig.
Nach dem Jahressteuergesetz 1997 ist Grundbesitz bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer ab dem 1.Januar 1996 nicht mehr mit den Einheitswerten, sondern mit Grundbesitzwerten zu erfassen, die nach den §§ 138 bis 150 Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln sind. Ein Grundbesitzwert wird vom Lagefinanzamt nur dann förmlich angefordert, wenn er für die Erbschaft- oder Schenkungssteuer erforderlich ist (Bedarfsbewertung). Hierfür kann das Lagefinanzamt gegebenenfalls eine Feststellungserklärung anfordern.
Die Angaben in der Anlage „Grundstückswert" dienen der Prüfung, ob eine Bedarfsbewertung in Betracht kommt. Sie können bis zum Ergehen eines Grundlagenbescheids über den Grundstückswert als Schätzungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung verwendet werden.
Für jedes Grundstück, das eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet, ist eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts nebst Anlage Grundstückswert abzugeben. Wählen Sie diese Option zur Anzeige des Bildschirmformulars.


