Umfaßt das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrer Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 13 a ErbStG zusammenzurechnen. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden.
Gehören zum Erwerb neben Betriebsvermögen auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden, ist zur Berechnung des begrenzten Schuldenabzugs (§10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG) der Freibetrag zunächst vom Wert des erworbenen Betriebsvermögens abzuziehen, weil die Abzugsfähigkeit der mit Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden nicht berührt wird (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG).
Alle Datenfelder innerhalb dieses Moduls werden maschinell aufbereitet - manuelle Eingaben sind also nicht erforderlich. Für jeden Erwerber werden die einzelnen Vermögensanteile, die Freibeträge, die Schuldposten sowie evtl. nicht abziehbare Schulden errechnet und gespeichert.


