Option Begünstigte Erwerbe

Return to Introduction  Previous page  Next page

Umfaßt das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrer Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 13 a ErbStG zusammenzurechnen. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden.

 

Gehören zum Erwerb neben Betriebsvermögen auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden, ist zur Berechnung des begrenzten Schuldenabzugs (§10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG) der Freibetrag zunächst vom Wert des erworbenen Betriebsvermögens abzuziehen, weil die Abzugsfähigkeit der mit Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden nicht berührt wird (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG).

 

Alle Datenfelder innerhalb dieses Moduls werden maschinell aufbereitet - manuelle Eingaben sind also nicht erforderlich. Für jeden Erwerber werden die einzelnen Vermögensanteile, die Freibeträge, die Schuldposten sowie evtl. nicht abziehbare Schulden errechnet und gespeichert.



(c)Kontex 1997-2007