Begünstigt ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens im Sinne des § 12 Abs. 5 ErbStG, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG), das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), und Betriebsvermögen in Form von Beteiligungen an Personengesellschaften in Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG. Hierfür ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG grundsätzlich Voraussetzung, daß dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört. Einzutragen ist der ermittelte Betriebswert und der prozentuale Anteil/Wert des Erblassers daran.
Grundstücke und Grundstücksteile gehören nach § 12 Abs. 5 ErbStG nur dann zum begünstigten Betriebsvermögen, wenn sie Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 BewG sind. Steht ein Grundstück, das einem Gewerbebetrieb dient, nicht im Alleineigentum des unternehmerisch tätigen Ehegatten, sondern im Miteigentum oder Alleineigentum des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten, ist es insgesamt kein Betriebsgrundstück (§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG). Das gilt auch hinsichtlich des evtl. Miteigentumsanteils des unternehmerisch tätigen Ehegatten. Die Voraussetzungen des § 99 BewG müssen für das Grundstück auch in der Person des Erwerbers erfüllt sein.
Nicht begünstigt ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens. Hierzu gehört das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf das Ausland erstreckt und das Vermögen, das einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs dient. Eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft kann insoweit begünstigt sein, als sie zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs gehört. Gesondert einzutragen ist der gemeine Wert des Betriebs, wenn der Betrieb im Ausland gelegen ist.
Das Betriebsvermögen muß im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen. Andere Teilübertragungen eines Gewerbebetriebs oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens sind nicht begünstigt. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält oder auf andere Erwerber überträgt.
Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist.
Werden auf der Registerkarte Verfügung keine Angaben gemacht, wird der Einzelposten zur Erb-Aufteilung gemäß den Erbanteilen der Erwerber-Stammdaten vorgesehen. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Erbteil-Verfügung. Der Betrag wird dann dem Erwerber vorweg zugerechnet.
Im Falle eines Sach-Vermächtnisses ist anzugeben, ob nach Zuordnung oder nach Quote entsprechend der in den Erwerber-Stammdaten angegebenen Verhältnisse verteilt werden soll. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Sach-Vermächtnis-Verfügung. Dieser Betrag wird dem Erwerber vorweg zugerechnet und als Nachlaßverbindlichkeit innerhalb der Vermögens-Quotelung berücksichtigt.
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