Anhand der Art des Grundstücks wird in den Grundstücks-Eigenschaften die weitere Bearbeitung zur Bedarfsbewertung festgelegt:
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Als unbebaute Grundstücke sind auch baureife Grundstücke zu bewerten, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind und ihre sofortige Bebauung möglich ist. Die Erschließung ist ein werterhöhendes Merkmal sämtlicher Grundstücke an einer Straße oder in einer Gegend. Sie wird daher bereits im durchschnittlichen Wert berücksichtigt.
Bauerwartungsland sind solche Flächen, die planungsrechtlich für eine Bebauung zwar noch nicht bestimmt sind, bei denen aber damit zu rechnen ist, daß sie in absehbarer Zeit bebaut werden. Bauerwartungsland liegt im sogenannten Außenbereich.
Rohbauland sind Flächen, die für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind. Bei Rohbauland ist zwischen Brutto- und Nettorohbauland zu unterscheiden.
Befindet sich ein Grundstück im Besteuerungszeitpunkt im Zustand der Bebauung, ist der Grundstückswert um den Wert des im Bau befindlichen Gebäudes zu erhöhen. Dieser Betrag bestimmt sich nach dem Fertigstellungsgrad im Besteuerungszeitpunkt.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden sind als unbebaut anzusehen.
Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist. Das ist dann der Fall, wenn es von den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Verhältnissen genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Angaben zur Bezugsfertigkeit sind auch für die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes von Bedeutung.
Unter einer Wohnung ist eine Zusammenfassunng von Räumen zu verstehen, die von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt ist. Weiter muß ein eigener Zugang bestehen, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt. Die zu einer Wohneinheit zusammengefaßten Räume müssen über eine Küche verfügen. Weiter müssen ein Bad mit Wanne oder Dusche und eine Toilette vorhanden sein. Die Wohnfläche muß mindestens 23 qm betragen.
Dient ein Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts zu eigenen gewerblichen oder zur eigenen freiberuflichen Zwecken des Voreigentümers, handelt es sich um ein Betriebsgrundstück.
Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, ist zunächst der Gesamtwert für Grundstück und Gebäude im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen, dieser wird dann auf die Einheiten "belastetes Grundstück" und "Erbbaurecht" aufgeteilt - abhängig von der Restlaufzeit. Entsprechend ist zu verfahren, wenn es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie Wohnungserbbaurecht oder Teilerbaurecht handelt.
Bei Grundstücken, die nicht vermietet werden und für die auch keine übliche Miete ermittelt werden kann, insbesondere bei typischen Industriegrundstücken und bei entsprechenden Grundstücksteilen, ist anstelle des Ertragswerts ein Sachwert anzusetzen. Der Sachwert setzt sich aus einem Boden- und Gebäudewert zusammen. Der Wert der Gebäude kann aus dem Ansatz des Gebäudes in der letzten Steuerbilanz vor dem Besteuerungszeitpunkt, gekürzt um die zeitanteiligen Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt abgeleitet werden. Bei Ermittlung der Einkünfte durch Einnahme-/Überschuß-Rechnung ist entsprechend zu verfahren.
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit dem Finanzamt durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen, daß der gemeine Wert (Verkehrswert) den durch das Finanzamt ermittelten Steuerwert unterschreitet.
Die Option Eigenschaften entspricht im Hauptmenü dem Button ![]()


