Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen (§ 3 ErbStG) gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach der Bewertung (§ 12 ErbStG) zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 § 10 ErbStG abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Die nicht begünstigten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden auf den Registerkarten Privatvermögen und Verbindlichkeiten gemäß ihrer Herkunft zusammengestellt. Die Registerkarte Steuerbefreiungen weist die entsprechenden abzusetzenden Werte aus. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs unter Ansatz des Betriebs- und Privatvermögens, der Schulden des Erblassers und der Vorweg-Zurechnung wird unter steuerpflichtig veranschaulicht.
Alle Datenfelder innerhalb dieses Moduls werden maschinell aufbereitet - manuelle Eingaben sind also nicht erforderlich. Für jeden Erwerber werden die einzelnen Vermögensanteile, die Steuerbefreiungen und die Schuldposten zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zusammengestellt.
Die Option Einzel-Erwerbe entspricht im Hauptmenü dem Button
.
Registerkarte Steuerpflichtig
|
|
|



