Option Erbfallkosten

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Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören auch die durch den Sterbefall entstandenen Kosten wie Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Nachlaßregelung abzüglich des Kostenersatzes durch die Krankenkasse.

 

Bestattungskosten sind die Kosten für die Erd- oder Feuerbestattung des Erblassers und für die landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten. Einzutragen ist, um welche Art von Kosten es sich handelt, etwa Sarg o.ä. und der Kostenbetrag.

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Die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal beinhalten die erstmalige Herrichtung der Grabstelle - z.B. Grabplatte, Grabstein und erste Bepflanzung. Anzugeben sind die Art der Kosten und der Betrag.

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Die Kosten der üblichen Grabpflege sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Verbindung mit §13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3fachen ihres Jahreswerts abzugsfähig. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Grabpflege. Einzutragen ist, um welche Art von Kosten es sich handelt und der jährliche Betrag.

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Nachlaßregelungskosten sind Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu gehören insbesondere die Testamentseröffnungs- und Erbscheingebühren, die Kosten einer gerichtlich angeordneten Nachlaßpflegschaft und Testamentsvollstreckerhonorare, sowie die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Anzugeben sind die Art der Kosten und der Betrag. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

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Kostenersatz der Krankenkassen wie Sterbegeldzahlungen mindern die eigenen Aufwendungen. Einzutragen ist, um welche Art des Kostenersatz es sich handelt und der Betrag.

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