Option Erblasser-Stammdaten

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Die Erblasser-Stammdaten nehmen die Grunddaten des Erblassers und weitere für den Formulardruck benötigte Werte auf. Für alle Angaben sind grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Erblassers maßgebend.

 

Zu den Grunddaten des Erblassers gehört neben dem Namen der Todestag. Zu beachten ist, daß das Jahr des Todes mit dem Kalenderjahr des Erbschaftsteuer-Programms übereinstimmen muß.

 

Der Familienstand des Erblassers wird mittels einer Auswahl-Box als ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden angegeben. In diesem Zusammenhang ist auch der letzte Güterstand des Erblassers mit seinem Ehegatten für die Auswertungen von Bedeutung.

 

Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter oder Nachlaßpfleger eingesetzt, hat dieser die Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Bei Testamentsvollstreckung und Nachlaßverwaltung kann das Finanzamt verlangen, daß die Erklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.

Gemäß § 20 ErbStG haftet der Nachlaß für die Steuer aller am Erbfall Beteiligten. Bevollmächtigte, Vertreter, Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter haften unter Umständen auch persönlich.

 

Im Falle der Vor- oder Nacherbschaft ist der Erblasser anzugeben, auf den sich die Erbengemeinschaft bezieht, bei dessen Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist oder der die Vor- und Nacherbschaft (das Vor- und Nachvermächtnis) angeordnet hat. War der Erblasser an einer Erbengemeinschaft (ungeteilter Nachlaß) beteiligt, sind die auf ihn entfallenden Anteile an den Vermögensgegenständen und den Schulden der Erbengemeinschaft anzugeben. Entsprechend ist in den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft hinsichtlich des Anteils des Erblassers (anteilsberechtigter Abkömmling) am Gesamtgut zu verfahren. Als Erwerber des Erblasseranteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 BGB zufällt. Soweit zum Nachlaß des Erblassers Vermögen gehört, das der Nacherbfolge unterliegt, ist dieses besonders zu kennzeichnen.

 

Beim Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13 a Abs. 4 ErbStG durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein Teilbetrag von 500.000 DM / 256.000 EUR entsprechend einer vom Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung des Freibetrags maßgebend; hat der Erblasser keine Aufteilung verfügt, steht der Freibetrag, wenn Erwerber nur Erben sind, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zu.

Die Erblasser-Stammdaten entsprechen im Hauptmenü dem Button .

 

Registerkarte Erblasser

Registerkarte Testament

 

 

Registerkarte Erblasser(Fs)

Todesdatum-Frage

 

 

 

 



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