Erwerber ist jeder Begünstigte: Neben den Erben sind auch die Vermächtnisnehmer anzugeben. Erfaßt werden die Erwerberdaten, das Verwandtschaftsverhältnis, die Werte zur Zurechnung des Erwerbs, die Freibeträge, die Versorgungsbezüge und die Steueranrechnung.
Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich grundlegend danach, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erwerber zum Erblasser steht. Je entfernter der Grad der Verwandtschaft, um so höher die Steuer. Das Erbschaftsteuergesetz faßt die Verwandtschaftsgrade zu drei Gruppen zusammen, die „Steuerklassen" genannt werden:
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
1. der Ehegatte |
1. die Geschwister |
Alle übrigen |
2. die Kinder und Stiefkinder |
2. die Kinder von Geschwistern |
Erwerber |
3. die Enkel und Großenkel |
3. die Stiefeltern |
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4. die Eltern und Voreltern |
4. die Schwiegerkinder |
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5. die Schwiegereltern |
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6. der geschiedene Ehegatte |
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Handelt es sich um einen Erben sind die Erbteile als Verhältnis einzutragen, in welchem Umfang der Erbe den Erblasser beerbt, etwa 1/4 oder 25/100. Zu beachten ist, daß der Nenner des Bruchteils stets gleich sein muß.
Wurde dem Erwerber ein Sach-Vermächtnis zugewandt sind die Vermächtniswerte auf der Registerkarte Vermögen zuzuordnen. Die entsprechenden Verbindlichkeiten sind unter Reinwert anzugeben.
Unter dem Begriff Geld-Vermächtnis versteht man, daß dem Erwerber ein bestimmter Betrag aus dem Gesamtvermögen vorweg zugerechnet werden soll. Der Wert des Geld-Vermächtnisses bzw. der Betrag der Vorweg-Zuwendung ist auch im Falle von Pflichtteil, Erbersatzanspruch, Lebensversicherung, Schenkung auf den Todesfall, Abfindung für Erbausschlagung und Pflichtteilsverzicht einzutragen.
Lebten der Erblasser und sein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag nicht als Erwerb von Todes wegen, den er im Falle der güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 2 BGB) als Ausgleichsforderung geltend machen könnte. Ist der Verkehrswert des Nachlasses höher als der Steuerwert, ist höchstens der dem Steuerwert entsprechende Betrag der Ausgleichsforderung anzusetzen.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen bei Beginn der Zugewinngemeinschaft (frühestens am 01.07.1958) übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten den Zugewinn des überlebenden Ehegatten steht letzterem als steuerfreie Ausgleichsforderung die Hälfte des Überschusses zu.
Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, können einen Betrag bis zu 10.000 DM / 5.200 EUR absetzen, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Ein Ehegatte kann jedoch diese Vergünstigung für die seinem Ehegatten gewährte Pflege nicht erhalten, da Ehegatten in Anbetracht ihrer Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft zur Leistung solcher Dienste verpflichtet sind.
Beim Erwerb von Vermögen im Sinne des § 13 a Abs. 4 ErbStG durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein Teilbetrag von 500.000 DM / 256.000 EUR entsprechend einer vom Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung des Freibetrags maßgebend; hat der Erblasser keine Aufteilung verfügt, steht der Freibetrag, wenn Erwerber nur Erben sind, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zu.
Der Erwerber von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13 a Abs. 4 Nr. 2 und 3 ErbStG kann auf die Vergünstigungen nach § 13 a ErbStG verzichten, wenn im Einzelfall der volle Schuldenabzug günstiger ist als der ganz oder teilweise gekürzte Schuldenabzug vom steuerpflichtig verbleibenden Wert dieses Vermögens.
Jedem Erwerber steht - abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser - ein persönlicher Freibetrag zu. Erst wenn das Vermögen diesen Freibetrag überschreitet, unterliegt der darüber hinausgehende Betrag der Besteuerung. Der persönliche Freibetrag gemäß § 16 ErbStG beträgt
1. für den Ehegatten |
600.000 DM |
307.000 EUR |
2. für die Kinder, Stiefkinder und die Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder |
400.000 DM |
205.000 EUR |
3. für die Enkel und Großenkel, Eltern und Voreltern |
100.000 DM |
51.200 EUR |
4. für Personen der Steuerklasse II |
20.000 DM |
10.300 EUR |
5. für Personen der Steuerklasse III |
10.000 DM |
5.200 EUR |
Dem überlebenden Ehegatten wird neben dem allgemeinen Freibetrag von 600.000 DM / 307.000 EUR ein besonderer Versorgungsfreibetrag von weiteren 500.000 DM / 256.000 EUR gewährt. Dieser Freibetrag ist bei Ehegatten, denen aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den Kapitalwert dieser Bezüge zu kürzen. Solche Bezüge sind Hinterbliebenenrenten aus der Sozialversicherung, Bezüge von Beamten, Richtern, Soldaten, sonstige gesetzlich geregelte Hinterbliebenenbezüge wie insbesondere die Hinterbliebenenbezüge nach den Diätengesetzen des Bundes und der Länder, die Bezüge, die den Hinterbliebenenn von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen sowie vertraglich vereinbarte Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis (abhängige Tätigkeit) des Erblassers.
Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 wird neben dem allgemeinen Freibetrag von 400.000 DM / 205.000 EUR ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von |
100.000 DM |
52.000 EUR |
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von |
80.000 DM |
41.000 EUR |
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von |
60.000 DM |
30.700 EUR |
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von |
40.000 DM |
20.500 EUR |
5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Jahres in Höhe von |
20.000 DM |
10.300 EUR |
Stehen dem Kind steuerfreie Versorgungsbezüge zu, so ist der Freibetrag um den Kapitalwert der Bezüge zu kürzen.
Gehört im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht zum Erwerb Auslandsvermögen, kann die hierfür entrichtete ausländische Erbschaftsteuer nach Maßgabe des § 21 ErbStG auf Antrag angerechnet werden.
Geht Vermögen innerhalb von 10 Jahren von Todes wegen von einer Person der Steuerklasse I auf eine Person dieser Steuerklasse über, ermäßigt sich die hierfür zu entrichtende Erbschaftsteuer für den weiteren Übergang je nach Zeitablauf bis zu 50 v.H. (Mehrfacher Erwerb § 27 ErbStG).
In den Einzelmodulen werden die hier erfaßten Erwerber jeweils zur Auswahl in einem Bildschirmfenster aufgelistet, sodaß sie - ohne Zusatzlisten - sofort für den Zugriff auf die Einzeldaten zur Verfügung stehen.
Die Option Erwerber-Stammdaten entspricht im Hauptmenü dem Button
.
Registerkarte Adresse
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Registerkarte Besteuerung
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Registerkarte Verwandt
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