Seit dem 1. Januar 1996 haben die bisherigen Einheitswerte nur noch für die Grundsteuer Gültigkeit. Für Zwecke der Erbschaftsteuer gilt ein sogenannter Grundbesitzwert. Der Grundbesitzwert berechnet sich für die jeweiligen Grundstücksarten auf verschiedene Weise. Mittels der Combo-Box ist anzugeben, ob das Grundstück im Zustand der Bebauung ist oder nicht (§ 91 BewG).
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach den Bodenrichtwerten, die von den Gutachter-Ausschüssen der Städte und Kreise festgelegt werden. Dieser Bodenrichtwert wird um 20% ermäßigt und mit der Fläche des unbebauten Grundstücks multipliziert. Der sich danach ergebende Grundstückswert ist auf volle tausend DM / EUR abzurunden.
Der Wert von vermieteten Wohnungen und Häusern wird in einem sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt. D.h., der erbschaftsteuerliche Wert richtet sich nach dem tatsächlichen oder möglichen Ertrag des Grundstücks. Grundlage der Wertberechnung ist die durchschnittliche jährliche Nettokaltmiete der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt. Diese Nettokaltmiete ist mit 12,5 zu multiplizieren. Von diesem Zwischenergebnis ist ein Altersabschlag von 0,5% pro Jahr seit Bezugsfertigkeit abzuziehen, jedoch höchstens bis zu 25%. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern schlägt man dem so ermittelten Wert 20% zu, weil die Grundstücke im Vergleich zu Mietshäusern relativ groß sind.
Eigenheime werden im Prinzip genauso bewertet, wie vermietete Wohnungen. Nur zahlt man in den eigenen vier Wänden keine Miete; an die Stelle der Nettokaltmiete tritt hier die übliche Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern gezahlt wird. Die übliche Miete ist aus den örtlichen Mietspiegeln oder anderen belegbaren Kriterien abzuleiten. Der Alterswertabschlag und der Zuschlag bei Ein- / Zweifamilienhäusern ist in gleicher Weise wie bei den vermieteten Grundstücken zu berechnen.
Für bebaute Grundstücke gilt ein Mindestwert von 80% des 1996-er Bodenrichtwerts. D.h., bebaute Grundstücke sind mindestens mit dem Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden zu erfassen wäre, wenn das Grundstück nicht bebaut wäre.
Die Bearbeitung der Grundstücks-Bedarfsbewertung erfolgt im Projekt "Grundbesitzwert" - im Projekt "Erbschaftsteuer" kann der ermittelte Grundstückswert im Modul "Grundvermögen" übernommen werden.
Einzutragen ist der entsprechend der Grundstücksart ermittelte Grundbesitzwert des Grundstücks und der prozentuale Anteil/Wert des Erblassers daran. Im Ausland gelegene Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert des Grundstücks gesondert einzutragen.
Werden auf der Registerkarte Verfügung keine Angaben gemacht, wird der Einzelposten zur Erb-Aufteilung gemäß den Erbanteilen der Erwerber-Stammdaten vorgesehen. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Erbteil-Verfügung. Der Betrag wird dann dem Erwerber vorweg zugerechnet.
Im Falle eines Sach-Vermächtnisses ist anzugeben, ob nach Zuordnung oder nach Quote entsprechend der in den Erwerber-Stammdaten angegebenen Verhältnisse verteilt werden soll. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Sach-Vermächtnis-Verfügung. Dieser Betrag wird dem Erwerber vorweg zugerechnet und als Nachlaßverbindlichkeit innerhalb der Vermögens-Quotelung berücksichtigt.
Die Option Grundvermögen entspricht im Hauptmenü dem Button
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Registerkarte Grundvermögen
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Registerkarte Bewertung
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Registerkarte Verfügung
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