Zu den Kapitalforderungen gehören neben Bank-, Sparkassen-, Postspar- und Bausparguthaben, Hypotheken und Grundschuldforderungen, Forderungen aus Darlehen, Pacht, Miete, Einlagen als stille Gesellschafter und Steuererstattungsansprüchen auch am Todestag bereits beschlossene Dividendenausschüttungen sowie Ansprüche auf rückständige Gehälter und Löhne. Anzugeben sind auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten sowie Konten der Erblassers, die auf den Namen Dritter (z.B. Ehefrau, Kinder) angelegt sind.
Kapitalforderungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten. Geldguthaben sind zuzüglich der bis zum Todestag angefallenen Zinsen anzusetzen. Soweit in dem Guthaben Beträge enthalten sind, die zurückzuzahlen sind (z.B. eine im voraus erhaltene Rente), ist das Guthaben nicht um die Rückzahlungsverpflichtung zu kürzen; diese ist vielmehr in den Schulden des Erblassers anzugeben. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen des Erblassers sind mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämie oder mit dem Rückkaufswert zu erklären. Einzutragen ist der Nennbetrag der Kapitalforderung am Todestag.
Die Einlage des typischen stillen Gesellschafters ist grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Ist die Kündbarkeit der Einlage am Besteuerungszeitpunkt für längere Zeit ausgeschlossen und liegt der Durchschnittsertrag über 9 v.H., ist der Nennwert der Vermögenseinlage um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen den Durchschnittsbetrag und der Verzinsung um 9 v.H. zu erhöhen. Bei einem Durchschnittsertrag unter 3 v.H. der Vermögenseinlage ist, soweit die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag für längere Zeit ausgeschlossen ist, der Nennwert um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen 3 v.H. und dem Durchschnittsertrag zu mindern. Der Durchschnittsertrag ist möglichst aus den Gewinnanteilen der 3 letzten Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt herzuleiten. Ein Abschlag wegen Unwägbarkeiten kommt dabei nicht in Betracht. Die Kündbarkeit ist für längere Zeit ausgeschlossen, wenn das Gesellschaftsverhältnis im Besteuerungszeitpunkt noch mehr als 5 Jahre währen wird.
Werden auf der Registerkarte Verfügung keine Angaben gemacht, wird der Einzelposten zur Erb-Aufteilung gemäß den Erbanteilen der Erwerber-Stammdaten vorgesehen. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Erbteil-Verfügung. Der Betrag wird dann dem Erwerber vorweg zugerechnet.
Im Falle eines Sach-Vermächtnisses ist anzugeben, ob nach Zuordnung oder nach Quote entsprechend der in den Erwerber-Stammdaten angegebenen Verhältnisse verteilt werden soll. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Sach-Vermächtnis-Verfügung. Dieser Betrag wird dem Erwerber vorweg zugerechnet und als Nachlaßverbindlichkeit innerhalb der Vermögens-Quotelung berücksichtigt.
Die Option Kapitalforderung entspricht im Hauptmenü dem Button
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Registerkarte Kapitalforderung
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