Option Mietermittlung

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Bewertungsgrundlage ist die für das Grundstück im Besteuerungszeitraum erzielte Jahresmiete oder übliche Miete (Mietermittlungszeitraum). Hierzu sind u.a. die Monatsmiete, eine eventuelle Mietänderung und die Art der Nutzung anzugeben.

 

Jahresmiete ist das Entgelt, das die Mieter bzw. Pächter für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Mietvertrag) zu zahlen haben. Auf die Zahlung durch die Mieter bzw. Pächter kommt es nicht an.

 

Anzugeben ist die Anzahl der Monate, für die im Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt eine Miete zwischen dem Voreigentümer und einem Mieter vereinbart war. Dabei ist der Monat, in den der Besteuerungszeitpunkt fällt, als voller Monat zu berücksichtigen.

 

Betriebskosten sind nicht in die Jahresmiete einzubeziehen. Sollten diese Betriebskosten insgesamt oder teilweise nicht auf den Mieter bzw. Pächter umgelegt worden sein, sodern in der vereinbarten Miete enthalten sein, sind sie bei der Mietermittlung abzuziehen.

 

Die übliche Miete kann insbesondere aus den örtlichen Mietspiegeln entnommen oder aus Vergleichsmieten für vermietete Gebäudeteile abgeleitet werden. Sie ist stets für den Nutzungszeitraum (Monatsmiete x Anzahl der Monate) anzugeben. Die übliche Miete ist anzusetzen, wenn es sich um eigengenutzte, ungenutzte, vorübergehend gebrauchte oder unentgeltlich überlassene Nutzung handelt - jedoch auch bei einer um mehr als 20%igen Abweichung der vereinbarten von der üblichen Miete.

 

Angehörige im Sinne des § 15 AO sind insbesondere der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (z.B. Großvater, Vater, Kind, Schwiegerelten oder Schwiegerkinder), Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegekinder.

Die Option Mietermittlung entspricht im Hauptmenü dem Button 

 



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