Option Schulden Erblasser

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Nachlaßverbindlichkeiten sind insbesondere die Schulden des Erblassers. Hypotheken-, Grund- und Darlehensschulden sind mit dem Betrag anzugeben, der am Todestag noch geschuldet wurde. Entsprechendes gilt für Steuerschulden, Schulden aus Miet- und Pachtverhältnissen usw.. Schulden, zu deren Erfüllung außer dem Erblasser noch andere Personen verpflichtet sind, dürfen nur mit dem Anteil abgezogen werden, der auf den Erblasser entfällt (z.B. Hypothekenschulden auf einem Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört). Betriebsschulden sind beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Einzutragen ist der Nennwert der Verbindlichkeit am Todestag.

 

Schulden und Lasten, die mit ganz oder teilweise befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht oder nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht (Ausnahme: nach § 13 a ErbStG befreites Betriebsvermögen). Einzutragen ist der Betrag der Verbindlichkeit, wenn dieser Posten auf steuerbefreite Vermögensgegenstände entfällt.

 

Der Schuldbetrag ist einer Schuldart zuzuordnen. Anzugeben ist, ob es sich um Schulden für Land- und Forstwirtschaft, für begünstigte Anteile oder allgemeine Schulden handelt.

 

Werden auf der Registerkarte Verfügung keine Angaben gemacht, wird der Einzelposten zur Erb-Aufteilung gemäß den Erbanteilen der Erwerber-Stammdaten vorgesehen. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Erbteil-Verfügung. Der Betrag wird dann dem Erwerber vorweg zugerechnet.

 

Im Falle eines Sach-Vermächtnisses ist anzugeben, ob nach Zuordnung oder nach Quote entsprechend der in den Erwerber-Stammdaten angegebenen Verhältnisse verteilt werden soll. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Sach-Vermächtnis-Verfügung. Dieser Betrag wird dem Erwerber vorweg zugerechnet und als Nachlaßverbindlichkeit innerhalb der Vermögens-Quotelung berücksichtigt.

Die Schulden des Erblassers entsprechen im Hauptmenü dem Button .

 

Registerkarte Gläubiger

Registerkarte Bewertung

 

 

 



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