Erfindungen und Urheberrechte sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser wird, wenn sie in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, soweit keine anderen geeigneten Unterlagen vorhanden sind, in der Weise ermittelt, daß der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird. Dabei ist vom Reinertrag auszugehen. Die Verwertungsaussichten eines Patents, Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts können sich im Einzelfall stark unterscheiden. Im allgemeinen kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden. Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. Dieser ist wegen der verschiedenen bei der Bewertung dieser immateriellen Wirtschaftgüter zu berücksichtigenden Unsicherheitsfaktoren um einen Risikozuschlag zu erhöhen.
Mittels der Combo-Box ist auszuwählen, um welche Art der sonstigen Rechte es sich handelt. Einzutragen ist der Gesamtwert des Rechts am Todestag.
Werden auf der Registerkarte Verfügung keine Angaben gemacht, wird der Einzelposten zur Erb-Aufteilung gemäß den Erbanteilen der Erwerber-Stammdaten vorgesehen. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Erbteil-Verfügung. Der Betrag wird dann dem Erwerber vorweg zugerechnet.
Im Falle eines Sach-Vermächtnisses ist anzugeben, ob nach Zuordnung oder nach Quote entsprechend der in den Erwerber-Stammdaten angegebenen Verhältnisse verteilt werden soll. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Sach-Vermächtnis-Verfügung. Dieser Betrag wird dem Erwerber vorweg zugerechnet und als Nachlaßverbindlichkeit innerhalb der Vermögens-Quotelung berücksichtigt.
Die Option Sonstige Rechte entspricht im Hauptmenü dem Button ![]()


