Option Steuerfreies Vermögen

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Zu dem steuerfreien Vermögen gehören die nach §13 Abs.1 Nr. 2 - 18 ErbStG vorgesehenen Befreiungen oder Vergünstigungen wie z.B. Vermögensrückfall, übliche Gelegenheitsgeschenke, Spenden für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke und an politische Parteien.

Haben Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen Vermögen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt und fällt dieses Vermögen durch den Tod des Abkömmlings wieder zurück, bleibt der Rückerwerb steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG).

 

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Hierzu zählen nicht wertvolle Geschenke wie Schmuck, Wertpapiere oder PKW`s, die als frühzeitige Vermögensübertragung gedacht sind.

 

Zuwendungen an Institutionen, die steuerlich als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG), Parteispenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG), Zuwendungen für kirchliche / gemeinnützige Zwecke, sofern eine gemeinnützige Verwendung gesichert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).

 

Einzutragen ist der Gesamtwert des erbschaftsteuerfreien Vermögens.

 

Werden auf der Registerkarte Verfügung keine Angaben gemacht, wird der Einzelposten zur Erb-Aufteilung gemäß den Erbanteilen der Erwerber-Stammdaten vorgesehen. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Erbteil-Verfügung. Der Betrag wird dann dem Erwerber vorweg zugerechnet.

 

Im Falle eines Sach-Vermächtnisses ist anzugeben, ob nach Zuordnung oder nach Quote entsprechend der in den Erwerber-Stammdaten angegebenen Verhältnisse verteilt werden soll. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Sach-Vermächtnis-Verfügung. Dieser Betrag wird dem Erwerber vorweg zugerechnet und als Nachlaßverbindlichkeit innerhalb der Vermögens-Quotelung berücksichtigt.

Die Option Steuerfreies Vermögen entspricht im Hauptmenü dem Button

 

 

 



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