Neben den aus Anlaß des Todes des Erblassers fällig gewordene oder später fällig werdenden Lebens- und Unfallversicherungen einschließlich der Sterbegelder sind auch Abfindungsansprüche aus Gesellschaftsverträgen und andere wiederkehrende Bezüge aus einem privatrechtlichen Vertrag und dergleichen anzugeben, die auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags mit seinem Tod erworben worden sind (z.B. Kaufpreisrenten, Leibrenten). Hierzu gehören auch die Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines Gesellschaftsvertrags oder einer Tätigkeit des Erblassers als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Nicht steuerbar und hier nicht zu erklären sind die Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis bei abhängiger Tätigkeit des Erblassers. Einzutragen ist der Kapitalwert der zur Auszahlung kommenden Versicherung.
Werden auf der Registerkarte Verfügung keine Angaben gemacht, wird der Einzelposten zur Erb-Aufteilung gemäß den Erbanteilen der Erwerber-Stammdaten vorgesehen. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Erbteil-Verfügung. Der Betrag wird dann dem Erwerber vorweg zugerechnet.
Im Falle eines Sach-Vermächtnisses ist anzugeben, ob nach Zuordnung oder nach Quote entsprechend der in den Erwerber-Stammdaten angegebenen Verhältnisse verteilt werden soll. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Sach-Vermächtnis-Verfügung. Dieser Betrag wird dem Erwerber vorweg zugerechnet und als Nachlaßverbindlichkeit innerhalb der Vermögens-Quotelung berücksichtigt.
Die Option Versicherung entspricht im Hauptmenü dem Button
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Registerkarte Vers.-Anspruch
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Registerkarte Verfügung
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