Eine Erbschaft und frühere Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, rechnet man zu einem Gesamterwerb zusammen. Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbständigkeit. Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. Jede Schenkung der letzten zehn Jahre wird einzeln mit dem Zeitpunkt der Zuwendung erfaßt und dem jeweils Bedachten (Erwerber) zugeordnet.
Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1.1.1996 ist mit dem maßgeblichen Einheitswert 1964 (§ 121 a BewG) bzw. maßgebenden Einheitswert 1935 (§ 133 BewG) oder dem Ersatzwirtschaftswert anzusetzen. Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.
Bei Vorschenkung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13 a Abs. 4 ErbStG gelten die Vergünstigungen nach § 13 a ErbStG auch, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erklärt hat, daß der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird. Der Freibetrag wird „pro Schenker" nur einmal innerhalb von zehn Jahren gewährt. Einzutragen ist der Wert des zugewendeten Betriebsvermögens, land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, der Freibetrag und der 40%-ige Abschlag, sofern er vom Erwerber abgezogen worden ist (§ 13a Abs. 3 ErbStG).
Zuwendungen nicht begünstigten Vermögens nach § 13 a ErbStG sind als Privatvermögen auf der Registerkarte steuerpflichtig anzugeben.
Die Anrechnung der Schenkungsteuer erfolgt in Form der fiktiven oder der seinerzeit tatsächlich zu entrichtenden Steuer, sofern diese höher ist. Einzutragen ist der Betrag der Schenkungsteuer, die auf die Schenkung festgesetzt worden ist.
Die Option Vor-Schenkungen entspricht im Hauptmenü dem Button ![]()


