Option Vorerwerb und Anrechnung

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Bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen der Freibetrag und Bewertungsabschlag für begünstigtes Vermögen nach § 13 a ErbStG und die Tarifbegrenzung nach § 19 a ErbStG zur Anwendung kommen, sind folgende Grundsätze zu beachten:

Die §§ 13 a, 19 a ErbStG sind bei der Ermittung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.1995 zugewendet wurde. Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist verbraucht. Dies gilt auch wenn der Freibetrag nicht vollständig ausgeschöpft werden konnte. Deshalb kann ein Differenzbetrag auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden. Vorerwerbe, für die keine Vergünstigungen nach § 13 a ErbStG zu gewähren waren, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden.

Die Entlastung nach § 13 a ErbStG hat zur Folge, daß begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann.

 

Die Tarifbegrenzung nach § 19 a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit das in die Zusammenrechnung einbezogene Vermögen beim Vorerwerb begünstigt war. Andernfalls ist es bei der anrechenbaren Steuer dem nicht begünstigten Teil des Vermögensanfalls zuzuordnen.

 

Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 bis 19 a ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer). Statt der fiktiven Steuer ist die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn sie höher ist.

 

Trotz der Zusammenrechnung mit früheren Erwerben bleibt nur der Letzterwerb selbst Besteuerungssachverhalt. Nur für diesen Erwerb wird eine neue Steuer geschuldet, deren Bemessung lediglich von Wert des Vorerwerbs beeinflußt ist. Weil dieser Vorerwerb selbständig bereits der Besteuerung unterlag, muß von der Steuer auf den Letzerwerb ein Steuerbetrag abgezogen werden, der rechnerisch auf den Vorerwerb entfällt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Anrechnung im dem Sinne, daß die Steuer auf den Vorerwerb als eine Art „Vorauszahlung" zu behandeln wäre. Ist die auf den Vorerwerb entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kann es deshalb nicht zu einer Erstattung dieser „Mehrsteuer" kommen. Die Steuer für den Letzterwerb ist in diesem Fall auf 0 DM / EUR festzusetzen.

 

Alle Datenfelder innerhalb dieses Moduls werden maschinell aufbereitet - manuelle Eingaben sind also nicht erforderlich. Insbesondere die Daten der Vorerwerbe aus dem Modul "Schenkungen" werden umsortiert und nach Bedachten zusammengestellt. Die Steuer, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre, wird maschinell ermittelt.



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