Anteile an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien, Kuxe, Genußscheine) sowie festverzinsliche Wertpapiere (z.B. Anleihen des Bundes, der Länder, Industrieobligationen, Pfandbriefe), die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen. Bundesschatzbriefe A sind mit Ihren Nennwert, Bundesschatzbriefe B sind mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen. Zertifikate eines Investmentfonds und eines offenen Immobilienfonds sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. Einzutragen ist der Kurswert, entweder in DM / EUR oder in v.H. des Wertpapiers am Todestag.
Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen, soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und soweit sie Forderungsrechte verbriefen, mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert.
Der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die im Besteuerungszeitpunkt weniger als ein Jahr zurückliegen.
Bei ausländischen Wertpapieren ist, wenn ein Telefonkurs im inländischen Bankverkehr vorliegt, dieser maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert nicht auf dieser Grundlage ermitteln, ist er möglichst aus den Kursen des Emmissionslandes abzuleiten.
Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Der Erblasser muß zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Bei Erwerbern, für die die Steuer im Jahr 1996 entstanden ist, genügt eine Beteiligung von mindestens einem Viertel (§ 37 Abs.3 ErbStG). Einbringungsgeborene Anteile sind nur begünstigt, wenn sie allein oder zusammen mit anderen unmittelbar vom Erblasser gehaltenen Anteilen die Mindestbeteiligungshöhe erfüllen. Mittels der Combo-Box ist auszuwählen, ob es sich um eine wesentliche Beteiligung handelt oder nicht.
Nennkapital ist bei der GmbH die Summe des Nennwerts aller Geschäftsanteile und bei der AG die Summe des Nennwerts der Aktien. Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie nicht das Nennkapital der Gesellschaft und sind bei der Prüfung der Beteiligungshöhe eines Gesellschafters nicht auszuscheiden. Unterbeteiligungen oder über eine andere Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gehaltene mittelbare Beteiligungen des Erblassers sind selbst nicht begünstigt und bleiben bei der Prüfung seiner Beteiligungshöhe unberücksichtigt.
Werden auf der Registerkarte Verfügung keine Angaben gemacht, wird der Einzelposten zur Erb-Aufteilung gemäß den Erbanteilen der Erwerber-Stammdaten vorgesehen. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Erbteil-Verfügung. Der Betrag wird dann dem Erwerber vorweg zugerechnet.
Im Falle eines Sach-Vermächtnisses ist anzugeben, ob nach Zuordnung oder nach Quote entsprechend der in den Erwerber-Stammdaten angegebenen Verhältnisse verteilt werden soll. Die Zuordnung eines Erwerbers bewirkt eine Sach-Vermächtnis-Verfügung. Dieser Betrag wird dem Erwerber vorweg zugerechnet und als Nachlaßverbindlichkeit innerhalb der Vermögens-Quotelung berücksichtigt.
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